Abschiebung von Gefährdern ist grundrechtskonform
§ 58a Aufenthaltsgesetz regelt die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“. Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitgeteilt hat, ist diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Woche entschieden, dass die Regelung, nach der ausländische Gefährder abgeschoben werden können, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht zeigt damit eine lebensnahe Sichtweise hinsichtlich dessen, was zur Gefahrenabwehr heute – angesichts der Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus – leider notwendig ist. Das begrüße ich sehr.
Weiter hat das Gericht bestätigt, dass der § 58a AufenthG so eindeutig formuliert ist, dass jeder der will, sich klar machen kann, wie die Rechtslage aussieht. Der Rechtsstaat kann und wird sich gegen religiös oder sonst wie ideologisch motivierte Gefährder zur Wehr setzen.
Die CSU als Partei der Inneren Sicherheit wird auch in Zukunft dagegen kämpfen, dass Islamisten Kandidaten für den gewaltbereiten Dschihad bei uns rekrutieren, an Kampfhandlungen terroristischer Organisationen teilnehmen oder sich dafür ausbilden lassen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hilft uns dabei.
Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen. Das Land Bremen hatte gegen den Algerier eine Abschiebung gemäß § 58a AufenthG angeordnet, verbunden mit einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Maßnahme wurde damit begründet, dass von dem Beschwerdeführer die Gefahr eines terroristischen Anschlags ausgehe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 2 BvR 1487/17).
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