EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Solidarität

6. September 2017 | Innen und Recht

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass sich auch Ungarn und die Slowakei an der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Verteilung von Flüchtlingen zu beteiligen haben. 

Solidarität gibt es nicht à la carte. Das ist die Botschaft des heutigen EuGH-Urteils in Sachen Flüchtlingsverteilung auf alle EU-Länder. Der EU-Ministerrat hatte im September 2015 angesichts der Flüchtlingskrise mehrheitlich beschlossen, dass zumindest 120.000 Menschen, die unzweifelhaft schutzbedürftig sind, über zwei Jahre von Italien und Griechenland auf alle anderen Mitgliedstaaten verteilt werden. Selbst gegen diese Flüchtlingsverteilung in vergleichsweise homöopathischer Größenordnung haben sich einige osteuropäische Mitgliedstaaten mit Händen und Füßen gewehrt. Mit Unterstützung von Polen haben Ungarn und die Slowakei gegen die Flüchtlingsverteilung beim EuGH geklagt. Ich begrüße sehr, dass die Luxemburger Richter mit ihrem heutigen Urteil die damalige Entscheidung des Ministerrats für rechtens erklärt haben. Der EuGH bestätigt damit, was die CSU seit langem fordert: Europäische Solidarität kann keine Einbahnstraße sein Ich erwarte, dass die betreffenden Staaten sich nun nicht mehr weiter gegen die Aufnahme von Flüchtlingen sperren.

 Hintergrund:

Der EuGH hat heute in den verbundenen Rechtssachen C-643/15 und C-647/15 über Klagen von Slowakei und Ungarn gegen eine vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern entschieden und diese abgewiesen. Der angefochtene Verteilungsbeschluss erging auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV, der bestimmt, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten – hier Italien und Griechenland – erlassen kann. Die Slowakei und Ungarn, die wie die Tschechische Republik und Rumänien im Rat gegen die Annahme des Beschlusses gestimmt hatten, beantragten beim Gerichtshof, den Beschluss für nichtig zu erklären.

 

 

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