Gesetzesänderung schützt unser nationales Kulturgut
In dieser Woche hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum Schutz des nationalen und internationales Kulturerbes verabschiedet. Dem Gesetzesentwurf liegt der Gedanke zu Grunde, dass selbst ein einzelnes Kunstwerk für eine Region oder ein Land identitätsstiftend sein kann und das sein Verbleib dort im nationalem Interesse liegt. Durch den verbesserten Abwanderungsschutz erweitert die Neuregelung des Kulturgutschutzgesetzes von 1955 nun die Möglichkeiten, unser eigenes kulturelles Erbe zu pflegen, zu schützen und zu bewahren.
Als „national wertvoll“ gilt demnach das Kulturgut, das „besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur ist. Darüber hinaus muss gegeben sein, dass seine Abwanderung einen deutlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würden und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt“.
In der Praxis geht es dabei letztendlich um sehr wenige einzigartige und für die kulturelle Selbstvergewisserung und Identität unserer Kulturnation wesentliche Werke, die als „national wertvoll“ einzuordnen sind. Die Werke lebender Künstler können nur mit seiner Zustimmung als „national wertvoll“ eingestuft werden. Großzügige Alters- und Wertgrenzen sollen zudem sicherstellen, dass der Kunsthandel nicht übermäßig belastet wird.
Um die Werke im Handel zu erkennen, erweitert die Neuregelung des Kulturgutschutzgesetzes nun die bereits seit über 20 Jahren an den EU-Außengrenzen geltenden Ein- und Ausfuhrregeln auf die Ausfuhr in Staaten innerhalb der EU. Dies ist in den meisten Mitgliedstaaten der EU bereits seit langer Zeit so geregelt. Dem zugrunde liegt auch das europäische Selbstverständnis, die kulturelle Identität der Mitgliedstaaten zu fördern.
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