Nach dem Bundestag am vergangenen Dienstag hat heute auch der Bundesrat einer Grundgesetzänderung zugestimmt, die umfassende Investitionen in unsere Verteidigungsfähigkeit und Infrastruktur ermöglicht.

Als Union haben wir uns die Entscheidung nicht leicht gemacht, mit Blick auf die Herausforderungen im Land und in der Welt sind wir aber überzeugt: Die Grundgesetzänderung ist eine positive, notwendige Richtungsentscheidung für die Zukunft unseres Landes aus der demokratischen Mitte des Parlaments heraus.

Die Grundgesetzänderung betrifft drei Säulen:

  1. Verteidigungsausgaben, Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nehmen wir von der Schuldenregel des Grundgesetzes aus.
  2. Die Regeln zur Schuldenbremse für die Länder werden so angepasst, dass den Ländern zukünftig – analog zum Bund – eine jährliche Neuverschuldung in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gestattet ist.
  3. Wir schaffen ein “Sondervermögen“ von 500 Mrd. EUR mit einem Bewilligungszeitraum von 12 Jahren für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ein Teilbetrag des Sondervermögens von 100 Mrd. EUR kommt den Ländern und Kommunen für eigene Investitionen zugute. Weitere 100 Mrd. EUR aus dem Sondervermögen werden dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt.

Das Gesetz in seiner jetzigen Form ist Ergebnis unserer Vereinbarungen mit der SPD vom 4. März im Rahmen der Sondierungsgespräche und der anschließenden Verhandlungen mit den Grünen.

Wir senden ein klares Signal an unsere Verbündeten und unsere Feinde: Wir setzen uns gegen Angriffe auf unsere offene Gesellschaft und Freiheit zur Wehr. Gleichzeitig stärken wir die Investitionsmöglichkeiten Deutschlands in einem nie dagewesenen Maße. Auf diese Weise leisten wir nicht nur unseren Beitrag zur Verteidigung der Freiheit und des Friedens in Deutschland, in Europa und der Welt. Wir gehen auch einen großen Schritt hin zu einer neuen Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Zudem stellen wir die Weichen für eine verteidigungsfähige Bundeswehr und für eine grundlegende Reform des Beschaffungswesens. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur schaffen wir überdies die Grundlagen für umfassende Verbesserungen der Infrastruktur und für die Erreichung der Klimaziele Deutschlands. Eine bessere Infrastruktur ist Voraussetzung für eine neue wirtschaftliche Dynamik in unserem Land – für ein Land, das wieder funktioniert.

Von zentraler Bedeutung für uns bleibt: Geld allein löst noch kein Problem, der Konsolidierungsbedarf in den öffentlichen Haushalten bleibt unverändert hoch. Fiskalische Disziplin ist weiterhin wichtig. Wir sind fest entschlossen, die europäischen Fiskalregeln einzuhalten. Bei den laufenden Koalitionsverhandlungen bestehen wir auf einer umfassenden Modernisierung unseres Gemeinwesens: Mit Technologieschub, Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung, Bürokratierückbau, Reform des „Bürgergelds“ und mehr Anreizen für Arbeit und neues Wirtschaftswachstum.

In den letzten Tagen kamen irreführende Diskussionen zur rechtlichen Bedeutung bestimmter Formulierungen des Gesetzes auf. Dies betrifft insbesondere die Formulierung „Klimaneutralität bis 2045“ im neuen Art. 143h Abs. 1 des Grundgesetzes. So wurde einerseits behauptet, damit werde eine neue Staatszielbestimmung geschaffen. Andererseits wurde angeführt, Investitionen aus dem Sondervermögen könnten fortan ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Klimaneutralität getroffen werden. Beides ist falsch. Richtig ist vielmehr:

  1. Keine neue Staatszielbestimmung: Bereits seit über 30 Jahren ist der Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen“ in Art. 20a GG als Staatszielbestimmung genannt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass darunter auch Klimaschutz und perspektivisch Klimaneutralität zu verstehen ist. Das ist bereits heute geltendes Recht. Durch den neuen Art. 143h Abs. 1 GG wird diese Rechtslage nicht geändert. Bei dem neuen Artikel handelt es sich vielmehr um eine rein finanzverfassungsrechtliche Vorschrift, die auf das Sondervermögen begrenzt ist. Daraus ergibt sich kein neues und kein geändertes Staatsziel. Das bestätigt auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio: „Das Ziel der Klimaneutralität für Deutschland bis 2045 ist allein im Klimaschutzgesetz des Bundes fixiert und könnte dort auch weiter ausgestaltet oder verändert werden.“ (FAZ vom 17.3.) Die Zweckbeschreibung des Sondervermögens bezieht sich also auf dieses einfachgesetzliche Ziel, geht aber in ihrer Wirkung nicht darüber hinaus.
  2. Keine ausschließliche Zweckbindung Klimaschutz: Das Sondervermögen wird eingerichtet „für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität“. So steht es im Gesetzentwurf. Wie bereits an der doppelten Nennung des Wortes „zusätzlich“ deutlich wird: Es handelt sich um zwei getrennte, nebeneinanderstehende Zweckbestimmungen. Um es auf den Punkt zu bringen: Die Erfüllung eines der beiden Zwecke genügt. Wie die Mittel des Sondervermögens in den nächsten zwölf Jahren bewilligt werden, entscheidet der Gesetzgeber – also die Mehrheit des Deutschen Bundestages – im Rahmen der ausstehenden Bundesgesetzgebung und der künftigen Haushaltsaufstellungen. Welcher Anteil dabei auf „Infrastruktur“ und welcher Anteil auf „Klimaneutralität“ entfällt, kann vom Gesetzgeber frei festgelegt werden.
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