Keine Mitwirkung des Asylbewerbers – Leistungskürzung!

16. Mai 2017 | Innen und Recht

Wirkt ein abgelehnter Asylbewerber an der Beschaffung von notwendigen Papieren zur Ausreise nicht mit, dürfen seine Sozialleistungen deutlich abgesenkt werden. Die Untergrenze der Unterstützung ist das „unabweisbar Gebotene“, entschied am vergangenen Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. 

Es gibt nach Erkenntnissen des BAMF eine große Zahl von Asylbewerbern, die angeblich ohne Papiere nach Deutschland kommen. Dahinter steckt für mich Methode. Anscheinend hat sich herumgesprochen, dass man in Deutschland bleiben darf, nur weil man keine Papiere hat und auch noch Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden. Wenn Asylbewerber nicht mit den Behörden kooperieren, müssen sie mit massiven Leistungskürzungen rechnen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun ein maßgebliches Urteil gefällt: Man darf diesen Leuten sehr wohl die Sozialleistungen kürzen. Das sollten wir in allen Bundesländern auch konsequent anwenden.

Das BSG hat die Klage eines aus Kamerun stammenden Mannes auf höhere Sozialleistungen abgelehnt. Sein Asylantrag war bereits 2004 abgelehnt worden. Seine Abschiebung scheiterte seitdem allein daran, dass er nicht an der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkte. Dazu war er nach Ausländerrecht verpflichtet (AZ: B 7 AY 1/16 R).

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