Bundestag und Bundesrat haben einem Gesetzesentwurf der großen Koalition zur Ausdehnung des Kinderkrankengelds und der Anspruchsberechtigung für 2021 zugestimmt.
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 14. Januar und am 18. Januar den Weg frei gemacht für die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise. Mit dem Gesetz soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Voraussetzungen sind, dass:
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Jetzt neu: Anspruch gilt auch bei Ausfall der Kinderbetreuung
Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Wie vorzugehen ist
Können Arbeitnehmer wegen der Betreuung von Kindern nicht arbeiten, sollten Sie zunächst beim Arbeitgeber Kinderkrankentage beantragen. Sodann ist der direkte Kontakt mit der eigenen Krankenkasse sinnvoll, um zu klären, wie genau das Kinderkrankengeld beantragt werden kann. Einige Krankenkassen bieten bereits unproblematische Möglichkeiten in ihren Online-Auftritten und Apps an.
Kinderkrankentage und Infektionsschutz
Wenn Eltern und Kinder gesetzlich versichert sind und die Eltern die
Kinderkrankentage zur Betreuung ihrer Kinder in Anspruch nehmen, können
sie in dieser Zeit keine Lohnersatzleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz beanspruchen. Eltern, deren Kinder privat versichert sind, haben nur die Möglichkeit, die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz zu nutzen. Für Bundes- und Landesbeamte gelten separate Regelungen.