Spielhallenflut wird eingedämmt
Diese Woche hat der Nürnberger Stadtrat über das Vergnügungsstättenkonzept beraten, dessen Entwurf bereits im Juli 2013 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt wurde.
Das Vergnügungsstättenkonzept ist der langersehnte Schritt hin zu einer effektiven Eindämmung der Spielhallenflut. Ich freue mich besonders, dass meine bereits in den Jahren 2010 und 2011 erhobenen Forderungen zur vollumfänglichen Ausnutzung der kommunalen Planungshoheit nun endlich zur Anwendung kommen.
Für die Umsetzung ist jetzt aber wichtig, dass wir uns nicht von laufenden Rechtsstreitigkeiten zum noch ungeklärten Verhältnis zwischen Bauplanungsrecht und Glücksspielrecht beirren lassen. Das betrifft zum Beispiel die Regelung zu den Mindestabständen, die zurzeit noch vor Bundesgerichten angefochten wird. Die Stadt Nürnberg sollte diese offenen Spielräume nicht als Hindernis, sondern als Auftrag sehen. Es gilt, jetzt vorzulegen und städtebauliche Fakten zu schaffen. Ich bin nämlich zuversichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht ganz im Sinne der Kommunen, die ihr Stadtbild erhalten wollen, entscheiden wird.
Außerdem sollten wir auf Landesebene weiterhin über Verschärfungen einiger ordnungsrechtlicher Aspekte des Glücksspielrechts nachdenken. So ist in anderen Bundesländern beispielsweise der Betrieb von Spielhallen in gewisser Nähe zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe verboten. Eine solche Regelung fehlt in Bayern bisher.
Bereits im März 2011 gab ich beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ein Gutachten zur rechtlichen Handhabe der Kommunen gegen die Spielhallenausbreitung in Auftrag. Zentrales Ergebnis war, dass Kommunen im Einklang mit der damals geltenden Baunutzungsverordnung bereits sehr wirksame, bauplanungsrechtliche Steuerungskonzepte gegen die flächendeckende Ansiedlung von Spielstätten erstellen können.
Nachdem mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2012 in vielen Bundesländern restriktivere landesrechtliche Regelungen für Spielhallen eingeführt wurden, haben diverse Spielhallenbetreiber Klagen bei Verfassungs- und Verwaltungsgerichten eingereicht. Beim Bundesverfassungsgericht sind zurzeit vier Verfassungsbeschwerden zu verschiedenen Vorschriften in mehreren Landesgesetzen zur Neuregelung des Rechts der Spielhallen anhängig.
Voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2016 wird sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit drei Klageverfahren von Spielhallenbetreibern im Land Berlin befassen. Vom Ausgang dieses Verfahrens wird sich u.a. eine Klärung der schwierigen Rechtsfrage erhofft, inwieweit mit landesweit einheitlich festgelegten Mindestabständen zwischen Spielhallen auch städtebaulich relevante Inhalte in das Gewerberecht aufgenommen werden können. Die Abstandsregelungen im gewerblichen Glücksspielrecht werden nämlich nicht aus städtebaulichen, sondern aus rein suchtpräventiven Erwägungen begründet. Gebietsbezogene Nutzungszuweisungen mit städtebaulichen Kriterien sind jedoch dem Bauplanungsrecht vorbehalten. Letzteres betrifft die Planungshoheit der Städte und Gemeinden.
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