Syndikusanwälte

25. September 2014 | Innen und Recht

Die Urteile des Bundessozialgerichts aus dem April 2014 stellen die bisherige Praxis, Syndikusanwälte von der Rentenversicherungspflicht zu befreien in Frage. Das BSG wies im April 2014 die Klagen von drei Syndikusanwälten in letzter Instanz ab, die die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung durchsetzen wollten. In der Vergangenheit wurde überwiegend geprüft, ob die Tätigkeit des Antragstellers dem berufstypischen Bild eines Anwalts entsprach oder nicht. Eine erteilte Befreiung darf nicht mehr entzogen werden. Der Vertrauensschutz kann aber bei einer Änderung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. innerhalb einer Unternehmensgruppe) enden.

Zunächst muss die Frage des Vertrauensschutzes zeitnah geklärt werden. Die Vorkehrungen für die Altersvorsorge, die die rund 30.000 Syndikusanwälte im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Befreiung getätigt haben, dürfen nicht durch einen Arbeitgeber- oder Tätigkeitswechsel nutzlos werden. Für die Zukunft muss ein ausgewogener Weg gefunden werden, der auch angestellten Anwälten den Weg in die Versorgungswerke ermöglicht, wenn sie anwaltlich tätig sind. Die Tätigkeit als Unternehmensjurist schließt eine anwaltliche Tätigkeit nicht aus.

Die Versorgungwerke der freien Berufe sind historisch gesehen Solidargemeinschaften der freien Berufe, die zunächst nicht an der Rentenversicherung teilhaben durften. Sie sind ein gut funktionierendes System, das zu schützen ist. Es sind nicht nur Anwälte, sondern viele freie Berufe von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alarmiert. Es muss eine zeitgemäße und klare Regelung gefunden werden, die die Interessen der Freiberufler schützt, ohne die Befreiungsmöglichkeiten zu Lasten der Rentenversicherung zu weit auszudehnen.

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