Versammlungsrecht nicht missbrauchen

3. März 2017 | Innen und Recht

„Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht sind ein hohes Gut in Deutschland. Dieser Anspruch ist bei uns weit gefasst und wird von Gerichten regelmäßig bis zur Schmerzgrenze zugelassen. Gleichwohl ist das Recht nicht grenzenlos. Grenzen muss es dort finden, wo Konflikte anderer Staaten nach Deutschland getragen, die hier lebenden Menschen instrumentalisiert und unsere Freiheiten missbraucht werden sollen. Dies trifft auf die Absichten der türkischen Minister zu.

Dabei bieten sich verschiedene rechtliche Möglichkeiten. §47 des Aufenthaltsgesetzes formuliert Einschränkungen der politischen Betätigungen von Ausländern im Bundesgebiet und kann hier Anwendung finden. Wie in der baden-württembergischen Gemeinde geschehen, sind auch Sicherheitsaspekte ein legitimer Grund einer Absage. Des Weiteren hat der EuGH vor einigen Jahren entschieden, dass fremde Staatsmänner nicht einfach das politisch-protokollarische Hoheitsrecht des Gastlandes unterlaufen können, indem sie ihren Besuch als privat kennzeichnen. Wer in seiner staatlichen Funktion in Deutschland Auftritte wahrnimmt, tut dies nicht als Privatperson. Einschränkungen dieser Praxis sind berechtigt. Insbesondere dann, wenn man sich wie im Fall Yücel dem kritischen Dialog entzieht, muss man vom Missbrauch des Gastrechts sprechen.

Bei aller berechtigten Kritik an den Absichten der türkischen Minister und dem Ausschöpfen aller rechtsstaatlichen Mittel zur Verteidigung der Freiheiten müssen wir einer Radikalisierung der angesprochenen, hier lebenden Türken entgegenwirken, die im Zweifel durch Verbote entstehen kann. Die richtige Kommunikation der Beweggründe ist daher unablässig. Allerdings müssen sich die hier lebenden Bürgerinnen und Bürger mit türkischem und deutschen Pass fragen lassen, wem eigentlich ihre Loyalität gilt.​“

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